Nachstehende Lieferbedingungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers (im folgenden: EKIDA GmbH) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die EKIDA GmbH nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der EKIDA GmbH verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der EKIDA GmbH. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und enthalten keine Zusicherung in irgendeiner Form. Sollen diese Angaben Vertragsinhalt werden, so bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung der EKIDA GmbH.
Die EKIDA GmbH hält sich das Recht vor die bestellte Leistung in jedweder Form zu ändern bzw. von ihr abzuweichen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des vorausgesetzten Verwendungszwecks ist, oder die Änderung durch rechtliche oder technische Belange zwingend erforderlich wird, und diese im Einzelfall für den Käufer zumutbar ist.
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß die EKIDA GmbH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die die EKIDA GmbH nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der EKIDA GmbH und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die EKIDA GmbH dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von der EKIDA GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die EKIDA GmbH nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) hat die EKIDA GmbH so lange nicht zu vertreten, als sie, ihre Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat sie danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die EKIDA GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat die EKIDA GmbH in keinem Falle einzustehen.
Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl der EKIDA GmbH überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Dieser ist für die richtige Angabe der Zustellungsadresse verantwortlich.
Wird der Versand aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle stehen die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über, auch wenn der Versand/Transport durch firmeneigenes Personal geschieht.
War die Aufstellung und/oder Einweisung des Gerätes Teil des Angebotes, so gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
Betriebsbereite Installation und Einweisung des Personals in die Bedienung des Gerätes wie im Angebot angegeben.
Applikative Schulungen sind nicht Gegenstand der Einweisung, werden aber nach Absprache durchgeführt und gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer hat am gewünschten Aufstellungsort auf seine Kosten die räumlichen und notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, die die Aufstellung des Gerätes ermöglichen.
Bei Auftragserteilung hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen, insbesondere Verlegungspläne, und wenn erforderlich statistische Angaben unaufgefordert der EKIDA GmbH zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder weitere Kosten, die durch Fehlen dieser Angaben von Seiten des Käufers entstehen, sind von diesem auch zu tragen.
Zum vereinbarten oder avisierten Termin der Lieferung gilt als vereinbart, dass die Anlieferung der Sendung ungehindert bis zum Aufstellungsort erfolgen kann. Außerdem muß der Aufstellungsort soweit vorbereitet sein, dass sofort nach Eintreffen mit der Installation begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Verzögert sich die Aufstellung, Inbetriebnahme oder Einweisung durch Umstände, die nicht durch die EKIDA GmbH verursacht wurden, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Anreisen des Personals zu tragen.
Dem Personal / dem Lieferanten ist nach Anlieferung / Aufstellung und/oder Einweisung dies schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängel berechtigen nicht diese Bestätigung zu verweigern.
Die Verpackung wird besonders berechnet und nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen, wenn nicht anders gesetzlich geregelt.
Die Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zum Lieferzeitpunkt, zuzüglich Verpackungs- und Versandnebenkosten.
An die im Angebot genannten Preise halten wir uns, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf die Dauer von 30 Kalendertagen gebunden.
Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß der EKIDA GmbH, der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens an dem Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die EKIDA GmbH über den Gegenwert verfügen kann.
Die Forderungen der EKIDA GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
Bei Zahlungsverzug sind Zinsen, in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Zahlungen an Angestellte dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.
Wir behalten uns das Recht vor, uns unbekannten Kunden Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu erbringen.
a) Die EKIDA GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der EKIDA GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der EKIDA GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EKIDA GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch die EKIDA GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies die EKIDA GmbH ausdrücklich schriftlich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die EKIDA GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die EKIDA GmbH übergehen:
Der Käufer tritt der EKIDA GmbH bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Die Befugnis der EKIDA GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die EKIDA GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die EKIDA GmbH kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die der
EKIDA GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der EKIDA GmbH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die EKIDA GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der EKIDA GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die EKIDA GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren der EKIDA GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer der EKIDA GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Die EKIDA GmbH verpflichtet sich, die vorgenannten ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, nicht nur vorübergehend, um mehr als 20% übersteigt.
Für Mängel haftet die EKIDA GmbH wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb zwei Wochen durch schriftliche Anzeige an die EKIDA GmbH zu rügen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der EKIDA GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der EKIDA GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
d) Nach Fehlschlagen von mehrmaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern. Dieses Wahlrecht muß innerhalb von zwei Wochen schriftlich ausgeübt werden.
e) Die Einsendung der beanstandeten Ware an die EKIDA GmbH muß in Original- oder fachgerechter Verpackung erfolgen.
Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand und soweit der EKIDA GmbH selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Natürlicher Verschleiß, vorhersehbarer Verbrauch und Mängel infolge fehlerhafter Bedienung usw. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
g) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
Die Haftung der EKIDA GmbH richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden der EKIDA GmbH oder eines seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
Die Haftungsansprüche sind auf 2 Mio. € bei Personenschäden, 1 Mio. € bei Sachschäden und 100.000.- € für Vermögensschäden begrenzt. Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der EKIDA GmbH und dem Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der EKIDA GmbH.
Kosten für den Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers, soweit es sich nicht um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung handelt.Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
Ziffern 9 und 10 dieser Bedingungen finden Anwendung.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Würzburg.
Nach Wahl der EKIDA GmbH kann der Käufer aber auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.
Wir sind berechtigt, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.